Satzung des Vereins
„Sauerländer Botschaft e.V.“

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein trägt den Namen: Sauerländer Botschaft e.V.

2. Sitz des Vereins ist Brilon.

3. Die Eintragung im Vereinsregister ist beabsichtigt.

 

§ 2 Vereinszweck

1. Der Zweck des Vereins ist die Vertretung der regionalen Interessen des Sauerlands und seiner Wirtschaft im politischen Raum.

2. Darüber hinaus soll der Austausch zwischen Unternehmen und Entscheidern aus Politik, Verbänden und sonstigen Institutionen der Region gefördert werden.

 

§ 3 Geschäftsjahr

1. Der Verein wird für unbestimmte Dauer gegründet.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder jede Personengesellschaft sein. Es soll ein Bezug zur Region Sauerland vorliegen.

2. Auf Vorschlag des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung auch außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden. Im Übrigen können in besonderen Fällen auch Persönlichkeiten, die sich im Sinne des Vereinszwecks verdient gemacht haben, Ehrenmitglieder werden.

3. Die Anmeldung zum Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand des Vereins. Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen.

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein bzw. durch Liquidation einer juristischen Person.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten werden muss.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Diese Streichung befreit das Mitglied nicht von der Begleichung rückständiger Beiträge und Umlagen.

4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand Widerspruch eingelegt werden. Über diesen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag *)

1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden.

2. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Im Wege der Vereinsgründung wird folgendes Beitragsmodell festgelegt:

a) natürliche Personen 25 €

b) juristische Personen und Personengesellschaften gestaffelt nach der Anzahl
ihrer Mitarbeiter (MA)

1 – 10 MA: 50 €
11 – 50 MA: 200 €
51 – 250 MA: 400 €
251 – 500 MA: 800 €
ab 501 MA: 1.200 €

c) juristische Personen, Verbände, und sonstige Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht 50 €

4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

§ 7 Vorstand

1. Der Verein hat einen Vorstand. Dieser Vorstand setzt sich aus bis zu 9 Mitgliedern zusammen. Er ist Vertretungsorgan des Vereins im Sinne des § 26 BGB.

2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

• Präsidium (mindestens 2 und höchstens 4 Präsidiumsmitglieder)
• Geschäftsführer
• Schriftführer
• Vorstand Finanzen
• Vorstand Recht
• Vorstand Digitalisierung / Kommunikation

3. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl neuer Mitglieder auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt.

4. Die Mitgliederversammlung wählt in einem geraden Jahr jeweils 2 Präsidiumsmitglieder, den Vorstand Finanzen und den Vorstand Digitalisierung / Kommunikation. In einem ungeraden Jahr wählt die Mitgliederversammlung jeweils die weiteren Präsidiumsmitglieder, den Geschäftsführer, den Schriftführer sowie den Vorstand Recht.

5. Aufgrund des Wahlturnus verlängern sich die ersten Amtszeiten der in geraden Jahren zu wählenden Mitglieder des Vorstands von 2 auf 3 Jahre.

6. Zum Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Grundsätze der geheimen und gleichen Wahl sind anzuwenden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.

7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

8. Der Vorstand beruft seine Sitzungen mit einer Frist von 14 Tagen ein. Die Einberufung der Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden und ist jedem Vorstandsmitglied [schriftlich (auch elektronisch)] zu übermitteln. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, Punkte zur Tagesordnung anzumelden. Die Anmeldung hat spätestens 7 Tage vor der jeweiligen Sitzung stattzufinden und ist vom Geschäftsführer nach Ende des letzten Tages der Frist an alle Vorstände zu übermitteln.

9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ausnahmsweise ist der Vorstand auch dann beschlussfähig, wenn eines oder mehrere seiner Mitglieder aufgrund von Krankheit, Bewusstlosigkeit oder Tod an der Beschlussfassung nicht teilnehmen kann bzw. können. In diesem Fall gelten die beschlussfähigen Mitglieder des Vorstandes als „der Vorstand“ im Sinne dieser Satzung. Ist ein Vorstandsmitglied dauerhaft von der Ausübung seiner Tätigkeit als Vorstand ausgeschlossen, ruft der Vorstand die Mitgliederversammlung ein, um ein neues Mitglied zum Vorstand nach Abs. 2 und 3 zu wählen.

10. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

11. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
• Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
• Buchführung und Erstellung des Geschäftsberichtes;
• Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;

12. Der Vorstand kann zur Behandlung einzelner Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Diese können auch mit Personen außerhalb des Vorstands sowie externen Fachkräften besetzt werden.

 

§ 8 Beirat

1. Der Beirat setzt sich aus politischen Botschaftern zusammen. Die Botschafter haben eine beratende Funktion und werden themenbezogen in die Arbeit des Vorstandes mit einbezogen. Sie sollen Abgeordnete der Region Sauerland im Bundestag der Bundesrepublik Deutschland in Berlin sein. Durch Sie sollen die Landkreise Hochsauerlandkreis, Märkischer Kreis, der Kreis Olpe, der Kreis Siegen, der Kreis Soest und der Kreis Waldeck-Frankenberg repräsentiert werden.

2. Die Zusammensetzung und eine Ausweitung des Beirats kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

3. Der politische Beirat wird in den Jahren, in denen eine Bundestagswahl stattfindet, für die Dauer Ihrer Legislatur durch die Mitgliederversammlung gewählt.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand beruft innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres durch gewöhnlichen Brief oder elektronische Post (E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Abweichend von Satz 1 soll die Mitgliederversammlung in den Jahren in denen eine Bundestagswahl stattfindet, dieser nachgeordnet stattfinden.

2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

3. In der ordentlichen Mitgliederversammlung legt der Vorstand Finanzen Rechnung und lässt die Rechnungslegung genehmigen. Außerdem gibt der geschäftsführende Vorstand oder, soweit vorhanden, der Geschäftsführer den Geschäftsbericht ab.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Geschäftsführer oder einem Mitglied des Präsidiums geleitet. Ist kein Vorstand anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.

5. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
• Wahl des Vorstandes;
• Wahl der Kassenprüfer;
• Beschlussfassung über den Jahresbericht des Vorstandes;
• Entlastung des Vorstandes;
• Beschlussfassung über den Haushaltsplan;
• Feststellung der Mitgliederbeiträge und Umlagen;
• Beschlussfassung über den Widerspruch gegen einen Ausschließungsgrund des Vorstandes;
• Satzungsänderungen;
• Auflösung des Vereins;

6. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, lediglich bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von ¾ der Anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenden Mitglieder. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Eine Abstimmung ist dann schriftlich durchzuführen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies beantragen.

7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dieses schriftlich beantragen oder der Vorstand von sich aus dies für erforderlich hält.

8. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig; lediglich bei Beschlüssen über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens 1/3 der Mitglieder erforderlich. Mitglieder können sich durch schriftlich Bevollmächtigten vertreten lassen.

9. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder dem Beirat angehören dürfen. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist nicht möglich.

 

§ 10 Sitzungsberichte

1. Über die Vorstands- und Beiratssitzungen und über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die aufzubewahren sind.

2. Niederschriften über Vorstandssitzungen sind vom Geschäftsführer, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, Niederschriften von Beiratssitzungen vom Beiratsvorsitzenden und Niederschriften über Mitgliederversammlungen vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

§ 11 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind der Geschäftsführer und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Tag der Errichtung der Satzung: 25. August 2021

 

Update 23.11.2023

*) Die Mitgliedsbeiträge wurden durch die Mitgliederversammlung vom 23.11.2023 wie folgt neu festgesetzt:

§ 6 Mitgliedsbeitrag

a) natürliche Personen 50 €

b) juristische Personen und Personengesellschaften gestaffelt nach der Anzahl
ihrer Mitarbeiter (MA)

1 – 10 MA: 50 €
11 – 50 MA: 200 €
51 – 250 MA: 400 €
251 – 500 MA: 800 €
ab 501 MA: 1.200 €

c) juristische Personen, Verbände, und sonstige Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht 50 €

 

Die Satzung zum Download finden Sie hier.